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   OLG Hamm, 13.05.2004 - 4 U 45/04   

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https://dejure.org/2004,24959
OLG Hamm, 13.05.2004 - 4 U 45/04 (https://dejure.org/2004,24959)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.05.2004 - 4 U 45/04 (https://dejure.org/2004,24959)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. Mai 2004 - 4 U 45/04 (https://dejure.org/2004,24959)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeitsvorausssetzungen einer Werbeanzeige für den Verkauf von Markenfernsehern unter Berücksichtigung der Intensität der Beeinflussung der Entschließungsfreiheit der Kunden; Ausgestaltung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Bewerbung ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 08.04.2003 - 4 U 6/03

    Zur Wettbewerbsrechtlichkeit bei Werbeanzeigen

    Auszug aus OLG Hamm, 13.05.2004 - 4 U 45/04
    Denn eine Werbeanzeige wie die hier in Rede stehende kann unter beiden Gesichtspunkten als wettbewerbswidrig angegriffen werden (Senatsurteil vom 8. April 2003 - 4 U 6/03; OLG Stuttgart WRP 1996, 832; LG Dresden WRP 2002, 261).
  • OLG Hamm, 07.06.2005 - 4 U 22/05

    Unlautere Werbung für reduzierten Sonntagsverkauf nach alter und neuer rechtslage

    3) Nach altem Recht ist entsprechend der Senatsentscheidungen 4 U 6/03 und 4 U 45/04 OLG Hamm ein Verstoß gegen § 7 UWG gegeben, der die Werbung wettbewerbswidrig machte. Es hat sich um eine Verkaufsaktion außerhalb des üblichen Geschäftsbetriebs gehandelt, die sich auf ein ganzes Warensegment erstreckte und mit einem so hohen Rabatt verbunden war, dass die Verbraucher von einer so nicht wiederkehrenden Kaufmöglichkeit ausgegangen sind. Ob daneben noch ein Verstoß gegen § 1 UWG a.F. unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens vorgelegen hätte, wozu der Senat damals neigte, ohne das entscheiden zu müssen, kann auch hier offen bleiben. 4) Die beanstandete Werbung ist auch nach neuem Recht, nämlich wegen Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher durch einen unangemessenen unsachlichen Einfluss nach §§ 8, 3, 4 Nr. 1 UWG unlauter und deshalb zu unterlassen.
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